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AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen 

§ 1 Geltungsbereich

1. Unsere AGB gelten für die Lieferung von beweglichen Sachen nach Maßgabe des zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführen.

§ 2 Angebot - Vertragsschluss - Angebotsunterlagen
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und / oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Die Bestellung des Kunden stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder durch Lieferung der Ware annehmen können. 
3. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
1.Es gelten im allgemeinen die Nettopreise laut unserer Auftragsbestätigung. Die Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. 
2. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von - in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten - verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20 % oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden. 
3. Die Gesamtvergütung ist innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Ware zu bezahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzuges. 
4. Aufrechungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 4 Lieferung 
1. Lieferungen erfolgen bis zu einem Auftragswert von 500,00 € unfrei falls nicht Besonderes vereinbart bzw. unsererseits bestätigt wurde. Darüber hinaus erfolgen Lieferungen versichert frei Haus. 
2. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, daß alle kaufmännischen und technischen Fragen geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Mitwirkungspflichten erfüllt hat. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Den Beginn und das Ende derartiger Umstände werden wir dem Kunden baldmöglichst mitteilen. 
3. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf unseren Kunden über sobald die Sendung an die, den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unser Lager verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen - die im Rahmen der Zumutbarkeit zulässig sind – erfolgen und von uns noch andere Leistungen z. B. die Versandkosten übernommen wurden. Wird der Versand auf Wunsch unseres Kunden verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

§ 5 Haftung für Mängel
1. All diejenigen Teile sind unentgeltlich nach unserer Wahl nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang der Lieferung schriftlich zu melden. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. 
2. Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen ist uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden - wobei wir zuvor zu verständigen sind - hat unser Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
3. Ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine uns gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, besteht lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises. 
4. Hinsichtlich der zulässigen Toleranzen für Polyethylenfolien und Erzeugnisse gilt Folgendes: Abweichungen für das Flächengewicht (bis ± 15%) sowie in der Rundumstärke (bis ± 20%) sind technisch nicht vermeidbar und können als Grund für Beanstandungen nicht anerkannt werden. Die Breiten- und Längentoleranzen betragen ± 5%, jedoch mindestens 20mm. Für Gewichts- und Stärkeschwankungen sowie für alle übrigen hier nicht gesondert erwähnten Toleranzen gelten die GKV Prüf- und Bewertungsklauseln in ihrer jeweils geltenden Fassung. Bei der Fertigung von Beuteln und ähnlichen Erzeugnissen ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen Anzahl fehlerhafter Ware nicht zu vermeiden und ein Anteil von 4% nicht zu beanstanden. Ebenso müssen wir uns eine Zähldifferenz von 3% vorbehalten. Bei Sondereinfärbungen und Sonderanfertigungen können Reklamationen nur bei Abweichungen von den Angaben unseres Kunden bei der Auftragserteilung anerkannt werden. Für die Genauigkeit seiner Angaben ist unser Kunde verantwortlich.
5. Für aus Regenerat hergestellte Folien, Beutel oder Säcke ist eine Stärketoleranz von 20% nicht zu vermeiden. Für Farbabweichungen kann bei Regenerat keine Haftung übernommen werden, da das Grundmaterial bereits gewissen Farbschwankungen unterworfen ist. Bei transparenten Regeneratfolien sind Schlieren, Trübungen des Materials bzw Differenzen im Gleitmittelgehalt möglich. Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 6 dieser Bedingungen.

§ 6 Haftung für Schäden
1. Schadenersatzansprüche sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung einschließlich unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln unsererseits vorliegt.
2. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren Schadens. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen aus Schadenersatzansprüchen Dritter sowie auch sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal bezweckt gerade die Absicherung gegen solche Schäden.
3. Die Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse in den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Ansprüche, die wegen arglistigen Verhaltens entstanden sind, sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. 
4. Soweit unsere Haftung beschränkt ist, gilt dies auch für Angestellte, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

§ 7 Verjährung
1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr, beginnend mit Ablieferung der Ware. Schadenersatzansprüche unseres Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn wir grob schuldhaft gehandelt haben oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unseres Kunden. 
2. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit unseres Kunden beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs. 
3. Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in 5 Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 8 Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. 
2. Der Kunde ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. 
3. Unser Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung sind wir zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten und vor, die Forderung selbst einzuziehen, sobald unser Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.

§ 9 Gerichtsstand, Erfüllungsort
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland. 
2. Gerichtsstand ist das für den Sitz unseres Unternehmens zuständige Gericht, sofern unser Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich– rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch berechtigt am Hauptsitz unseres Kunden Klage zu erheben.